Stand: Oktober 2026
Gewerbeabfall, rechtlich gewerbliche Siedlungsabfälle, sind Abfälle aus Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistung, die in Art und Zusammensetzung Haushaltsabfällen ähneln. Produktionsspezifische Abfälle wie Schlämme und gefährliche Abfälle zählen nicht dazu (IHK).
Was verlangt die Gewerbeabfallverordnung?
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) gilt in ihrer novellierten Fassung seit dem 1. August 2017. Abfallerzeuger müssen gewerbliche Siedlungsabfälle an der Anfallstelle getrennt sammeln, und zwar:
- Papier, Pappe und Karton, außer Hygienepapier (Altpapier)
- Glas
- Kunststoffe
- Metalle (Schrott)
- biologisch abbaubare Abfälle
- Holz (Altholz)
- Textilien
Seit Mai 2022 unterscheidet die Verordnung bei Bioabfällen zwischen verpackten und unverpackten Abfällen. Bei Bau- und Abbruchabfällen sind Glas, Kunststoffe, Metalle, Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische und Gips getrennt zu halten, bei Mengen unter 10 Kubikmetern gelten Ausnahmen (IHK Pfalz).
Ausnahmen, Dokumentation und Sortierung
Eine Getrennthaltung kann entfallen, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Eine Verschmutzung allein genügt als Begründung nicht. Wer davon abweicht, muss das dokumentieren, zum Beispiel mit Lageplan oder Fotos, Wiegescheinen und Rechnungen, und die Unterlagen auf Verlangen der Behörde elektronisch vorlegen. Gemischte Abfälle gehören in eine Vorbehandlungsanlage, die eine Sortierquote von mindestens 85 Prozent erreichen muss.
So geht Kühl vor
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