Stand: Oktober 2026
Die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) regelt, wie Betriebe ihre gewerblichen Siedlungsabfälle sowie bestimmte Bau- und Abbruchabfälle bewirtschaften müssen. Ihr amtlicher Titel lautet „Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen“. Die aktuelle Fassung gilt seit dem 1. August 2017; sie setzt die fünfstufige Abfallhierarchie auch im Gewerbe um (bvse).
Für wen gilt die Verordnung?
Pflichtig sind Abfallerzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle, außerdem Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen (IZU Bayern). Sie gilt damit für Handel, Handwerk, Dienstleister, Industrie und Baustellen.
Getrennthaltung als Grundsatz
Gewerbliche Siedlungsabfälle sind getrennt zu sammeln. Dazu zählen insbesondere Papier, Pappe und Karton, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle. Bei Bau- und Abbruchabfällen kommen unter anderem Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel sowie Fliesen und Keramik hinzu (IZU Bayern). Zu den Bauabfällen finden Sie mehr unter Bauschutt & Baumischabfälle.
Ausnahmen und Dokumentation
Von der Getrenntsammlung darf abgewichen werden, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Diese Entscheidung müssen Betriebe nachvollziehbar dokumentieren, damit die Behörde sie prüfen kann (BMU, IZU Bayern). Üblich sind Belege wie Entsorgungsverträge sowie Liefer- oder Wiegescheine.
Gemische und Vorbehandlungsanlagen
Nicht getrennt erfasste Abfallgemische müssen einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden, die sie sortiert, bevor sie verwertet werden. Das Gemisch darf höchstens zwei solche Anlagen durchlaufen. Die Anlagen müssen vorgegebene technische Mindestanforderungen sowie Sortier- und Recyclingquoten einhalten (BMU). Ziel ist, möglichst viel als Wertstoff für Recycling zurückzugewinnen.
Hinweise für die Praxis
Die Verordnung wurde mehrfach angepasst, zuletzt unter anderem durch eine Änderung im Jahr 2022 (BMUKN). Prüfen Sie deshalb vor der Umsetzung die jeweils geltende Fassung und die Vorgaben Ihrer zuständigen Behörde.
So unterstützt Kühl
Die Kühl Unternehmensgruppe ist als Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG zertifiziert und berät zu Entsorgungskonzepten, die zur Getrennthaltung im Betrieb passen. Auf Wunsch stellt Kühl einen Entsorgungsnachweis aus. Mehr dazu unter Für Industrie, Handel & Gewerbe.
Quellen
- Gewerbeabfallverordnung, bvse
- GewAbfV, Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen, Bundesministerium der Justiz
- Gewerbeabfallverordnung (Novelle), Bundesumweltministerium
- GewAbfV, Umweltpakt Bayern (IZU)
- Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen, BMUKN
