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Abfall-Glossar & Entsorgungs-Lexikon

Abfallerzeuger

Fachbegriffe aus Kreislaufwirtschaft, Abfallrecht und Recycling verständlich erklärt.

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Abfallerzeuger

Stand: Oktober 2026

Abfallerzeuger ist nach § 3 Absatz 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jede natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die die Beschaffenheit oder Zusammensetzung der Abfälle verändern (Zweiterzeuger).

Erzeuger und Besitzer

Vom Erzeuger zu unterscheiden ist der Abfallbesitzer, der nach § 3 Absatz 9 KrWG die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Häufig sind beide dieselbe Person. Erzeuger sind Privathaushalte ebenso wie Handwerksbetriebe, Handel, Industrie und Baustellen. Auch ein Entsorgungsunternehmen kann zum Zweiterzeuger werden, wenn es Abfälle mischt oder behandelt.

Pflichten des Abfallerzeugers

  • Verwertung vor Beseitigung: Erzeuger und Besitzer sind zur Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet (§ 7 Absatz 2 KrWG). Nicht verwertete Abfälle sind nach § 15 KrWG zu beseitigen, siehe Abfallbeseitigung.
  • Haushalte: Abfälle aus privaten Haushaltungen fallen in den Bereich der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (kommunale Abfallentsorgung).
  • Gewerbe: Für gewerbliche Abfälle gelten zusätzlich die Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung.
  • Gefährliche Abfälle: Im elektronischen Abfallnachweisverfahren (eANV) füllt der Erzeuger den Begleitschein aus und führt ein Register, siehe Nachweisverordnung und Entsorgungsnachweis.

So geht Kühl vor

Kühl liefert Container in der Regel in 24 bis 48 Stunden, stellt auf Wunsch den Entsorgungsnachweis aus und berät Erzeuger zur Trennung ihrer Abfälle. Für Betriebe finden Sie das Angebot unter Für Industrie, Handel & Gewerbe.

Quellen

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Unsere Fachberater helfen Ihnen gerne bei der Einstufung Ihrer Abfälle und bieten maßgeschneiderte Lösungen für Privat und Gewerbe.

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