Stand: Oktober 2026
Eine Abfallbilanz ist eine Übersicht über Art, Menge und Verbleib von Abfällen in einem Gebiet oder Betrieb für einen bestimmten Zeitraum. Rechtlich verankert ist sie heute in § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), und zwar für die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
Wer muss heute eine Abfallbilanz erstellen?
Nach § 21 KrWG haben öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, in der Regel Landkreise und kreisfreie Städte, Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen zu erstellen. Darin stellen sie die Verwertung, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling, und die Beseitigung der in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle dar, dazu die getrennte Sammlung und Maßnahmen zur Abfallvermeidung. Die Einzelheiten regelt das Landesrecht. Siehe auch Abfallwirtschaftskonzept und kommunale Abfallentsorgung.
Was früher für Unternehmen galt
Das frühere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG, bis 31. Mai 2012) regelte in § 19 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auch für Abfallerzeuger ab bestimmten Mengen überwachungsbedürftiger Abfälle. Im heutigen KrWG ist diese Pflicht für Unternehmen nicht mehr enthalten, die dazugehörige Verordnung wurde bereits 2007 aufgehoben. Ältere Hinweise, wonach Betriebe eine Abfallbilanz erstellen müssen, sind daher überholt.
Was Betriebe heute dokumentieren
Unternehmen unterliegen weiterhin Nachweis- und Registerpflichten, vor allem bei gefährlichen Abfällen. Über die Nachweisverordnung und das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) werden Entsorgungsvorgänge belegt und in einem Register geführt, das Behörden auf Anforderung vorgelegt wird. Für gewerbliche Abfälle sind zusätzlich die Anforderungen der Gewerbeabfallverordnung zu beachten. Eine eigene Mengenübersicht, etwa auf Basis des Abfallaufkommens, ist freiwillig, hilft aber bei der Planung.
So geht Kühl vor
Kühl berät Betriebe zu Entsorgungskonzepten und stellt auf Wunsch den Entsorgungsnachweis aus. Mehr unter Consulting & Entsorgungskonzepte.
