☎ 0800 4020040 Kontakt Container anfragen

Abfall-Glossar & Entsorgungs-Lexikon

Nachweisverordnung

Fachbegriffe aus Kreislaufwirtschaft, Abfallrecht und Recycling verständlich erklärt.

Start / Abfallratgeber /

Nachweisverordnung

Stand: Oktober 2026

Nachweisverordnung (NachwV, amtlich: Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen) ist eine Ausführungsbestimmung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. Sie legt fest, wie die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen gegenüber den Behörden zu belegen ist, vor allem bei gefährlichen Abfällen. Umgangssprachlich ist auch von der Abfallnachweisverordnung die Rede.

Wer ist betroffen?

Die Verordnung gilt für Abfallerzeuger und -besitzer, Einsammler, Beförderer, Betreiber von Entsorgungsanlagen sowie Händler und Makler. Private Haushalte sind ausgenommen. Gefährliche Abfälle erkennt man im Abfallverzeichnis (siehe Abfallarten) am Sternchen hinter dem Abfallschlüssel. Für nicht gefährliche Abfälle verlangt die NachwV grundsätzlich keine Nachweise, andere Vorschriften können aber gelten.

Die Nachweise im Überblick

  • Entsorgungsnachweis: Vor Beginn der Entsorgung bestätigen Erzeuger (Deklaration), Entsorger (Annahme) und die zuständige Behörde, dass der Weg zulässig ist. Der Nachweis gilt für einen begrenzten Zeitraum, üblicherweise fünf Jahre (siehe Entsorgungsnachweis).
  • Begleitschein: Er begleitet jede einzelne Abfalllieferung vom Abfallerzeuger bis zum Entsorger und belegt den Verbleib.
  • Übernahmeschein: Er wird bei Kleinmengen gefährlicher Abfälle anstelle der Begleitscheine verwendet.
  • Register: Erzeuger, Beförderer und Entsorger führen Register über die Abfälle.

Elektronische Nachweisführung (eANV)

Seit dem 1. April 2010 ist das elektronische Abfallnachweisverfahren (eANV) für gefährliche Abfälle verpflichtend. Die Beteiligten arbeiten mit qualifizierter elektronischer Signatur, Behörden haben Zugriff auf die Daten. Alle Beteiligten melden sich bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) an. Die Dokumente sind elektronisch zu archivieren, in der Regel drei Jahre.

Aktueller Stand

Die Verordnung ist in der Fassung vom 20. Oktober 2006 in Kraft und wurde zuletzt 2022 durch die Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen angepasst (BGBl. I S. 700, in Kraft seit 6. Mai 2022). Der Titel bleibt unverändert.

So geht Kühl vor

Die Kühl Unternehmensgruppe ist Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG und stellt auf Wunsch den Entsorgungsnachweis aus. Zur Sonderabfallentsorgung siehe Sonderabfälle & Gefahrgut.

Quellen

Sie haben Fragen zur Entsorgung oder Containerbestellung?

Unsere Fachberater helfen Ihnen gerne bei der Einstufung Ihrer Abfälle und bieten maßgeschneiderte Lösungen für Privat und Gewerbe.

Kontakt & Beratung Zurück zum Abfallratgeber