Stand: Oktober 2026
Abfall sind nach § 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Maßgeblich ist das Verhalten des Besitzers, nicht allein der Zustand der Sache.
Entledigen, Entledigungswille, Entledigungspflicht
Eine Entledigung ist nach § 3 Absatz 2 KrWG anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder Beseitigung zuführt. Der Wille zur Entledigung wird unter anderem angenommen, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt, ohne dass ein neuer Verwendungszweck an ihre Stelle tritt (Absatz 3). Eine Pflicht zur Entledigung besteht, wenn Stoffe nicht mehr ihrer Zweckbestimmung entsprechen und ein Gefährdungspotenzial aufweisen, das sich nur durch eine ordnungsgemäße Entsorgung beherrschen lässt (Absatz 4). Wer die Sachherrschaft über Abfälle hat, ist Abfallbesitzer, wer sie verursacht, Abfallerzeuger.
Abfall, Nebenprodukt und Ende der Abfalleigenschaft
Nicht jeder Reststoff ist Abfall. Nach § 4 KrWG kann ein Stoff ein Nebenprodukt sein, zum Beispiel wenn er weiterverwendet wird, dafür keine weitere Vorbehandlung nötig ist, er integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses ist und die Verwendung rechtmäßig erfolgt. Umgekehrt kann Abfall seine Abfalleigenschaft verlieren (§ 5 KrWG), wenn er ein Verwertungsverfahren, auch ein Recycling, durchlaufen hat, üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt dafür besteht und keine schädlichen Auswirkungen zu erwarten sind. Das Ergebnis ist dann häufig ein Sekundärrohstoff.
Gefährliche und nicht gefährliche Abfälle
Als gefährlich gelten Abfälle, die per Rechtsverordnung entsprechend bestimmt sind (§ 3 Absatz 5 KrWG). Die Einstufung erfolgt über die Abfallverzeichnis-Verordnung, mehr dazu unter Abfallarten. Für gefährliche Abfälle gelten besondere Nachweispflichten, siehe Entsorgungsnachweis.
So geht Kühl vor
Die Kühl Unternehmensgruppe ist als Containerdienst, Entsorger und Recycler tätig und Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG. Ob und wie ein Stoff als Abfall zu behandeln ist, klärt die Beratung im Einzelfall, einen Entsorgungsnachweis stellt Kühl auf Wunsch aus. Mehr dazu unter Entsorgung & Containerdienst.
