Stand: Oktober 2026
Abfallverwertung ist nach § 3 Absatz 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle einem sinnvollen Zweck zugeführt werden. Sie hat nach § 7 Absatz 2 KrWG Vorrang vor der Beseitigung.
Formen der Verwertung
- Vorbereitung zur Wiederverwendung (§ 3 Absatz 24): Prüfung, Reinigung oder Reparatur, damit Produkte oder Bestandteile wieder genutzt werden können.
- Recycling (§ 3 Absatz 25): Aufbereitung von Abfällen zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen, einschließlich organischer Materialien. Die energetische Verwertung zählt nicht dazu.
- Sonstige Verwertung (§ 6 Absatz 1 Nr. 4): insbesondere die energetische Verwertung und die Verfüllung.
Rechtliche Grundlage
Das KrWG ordnet die Maßnahmen in einer Rangfolge: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung und zuletzt Beseitigung (§ 6 Absatz 1). Pflichtig sind der Abfallerzeuger und der Besitzer. Was aus verwerteten Abfällen entsteht, kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 KrWG als Sekundärrohstoff wieder in den Markt gelangen.
Zahlen zur Verwertung
Bei den Siedlungsabfällen lag die Recyclingquote 2023 bei 68 % und die Gesamtverwertungsquote bei 98 % (Umweltbundesamt, 2023). Über alle Abfallarten betrug die Verwertungsquote 2024 rund 82 % (Statistisches Bundesamt, 2024).
So geht Kühl vor
Kühl ist Containerdienst, Entsorger und Recycler und betreibt ein Recyclingzentrum in Augsburg. Je sortenreiner Abfälle getrennt werden, desto leichter lassen sie sich verwerten. Wer kleinere Mengen selbst bringen möchte, findet die Selbstanlieferung unter Wertstoffbar. Zum Gesamtzusammenhang siehe Kreislaufwirtschaft.
