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Abfall-Glossar & Entsorgungs-Lexikon

Gefahrgut

Fachbegriffe aus Kreislaufwirtschaft, Abfallrecht und Recycling verständlich erklärt.

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Gefahrgut

Stand: Oktober 2026

Gefahrgut sind Stoffe und Gegenstände, von denen bei der Beförderung Gefahren ausgehen und die deshalb besonderen Transportvorschriften unterliegen. Entscheidend ist der Transport auf Straße, Schiene oder Binnengewässern.

Rechtliche Grundlage und Klassen

Grundlage ist das Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG). Die GGVSEB regelt die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung auf Straße, Schiene und Binnengewässern, für die Straße gilt das europäische Übereinkommen ADR. Nach dem ADR wird Gefahrgut in neun Klassen eingeteilt: explosive Stoffe (1), Gase (2), entzündbare Flüssigkeiten (3), entzündbare feste Stoffe (4), oxidierende Stoffe und organische Peroxide (5), giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe (6), radioaktive Stoffe (7), ätzende Stoffe (8) und verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände (9). Fahrzeuge werden mit Warntafeln gekennzeichnet.

Gefahrgut, Gefahrstoff und gefährlicher Abfall

Die drei Begriffe werden oft verwechselt, regeln aber unterschiedliche Situationen:

  • Gefahrstoff: ein Stoff mit gefährlichen Eigenschaften, geregelt in der Gefahrstoffverordnung (Umgang im Betrieb).
  • Gefährlicher Abfall: ein Abfall mit gefährlichen Eigenschaften, im Abfallverzeichnis mit Sternchen gekennzeichnet (siehe Abfallarten). Für ihn gelten Nachweispflichten wie der Entsorgungsnachweis.
  • Gefahrgut: ein gefährlicher Stoff oder gefährlicher Abfall während der Beförderung.

Ein Gefahrstoff ist also nicht automatisch Gefahrgut. Das ADR kennt Freistellungen und Mengengrenzen. Verlässt ein gefährlicher Abfall den Betrieb, gelten häufig Abfallrecht und Gefahrgutrecht nebeneinander. Beispiele aus der Praxis sind Lösemittel, Farben und Lacke sowie Batterien, die je nach Inhaltsstoffen Gefahrgut sein können.

Pflichten in der Praxis

Bestimmte Fahrzeugführer brauchen eine ADR-Schulungsbescheinigung, wenn sie Gefahrgut über festgelegten Mengengrenzen befördern. Sie ist fünf Jahre gültig und wird nur nach einem Auffrischungslehrgang mit bestandener Prüfung verlängert (IHK). Auch Absender, Verlader und Beförderer haben nach der GGVSEB jeweils eigene Pflichten, etwa zu Verpackung, Kennzeichnung und Beförderungspapieren. Als Abfallerzeuger sollten Sie daher vorab klären, ob Ihr Abfall auch als Gefahrgut gilt.

Kühl bietet die Entsorgung von Sonderabfällen und berät dazu. Mehr unter Sonderabfälle & Gefahrgut.

Quellen

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