Stand: Oktober 2026
Der Entsorgungsnachweis belegt vor der ersten Übergabe eines Abfalls, dass die geplante Entsorgung zulässig ist. Er wird in der Regel für gefährliche Abfälle geführt und ist in der Nachweisverordnung (NachwV) geregelt.
Aus welchen Teilen besteht er?
- Deckblatt
- verantwortliche Erklärung des Abfallerzeugers, bei Bedarf mit Deklarationsanalyse zu Eigenschaften und Inhaltsstoffen
- Annahmeerklärung des Entsorgers
- Bestätigung der zuständigen Behörde
Die Behörde bestätigt die Zulässigkeit der Entsorgung in der Regel innerhalb von 30 Tagen, die Bestätigung gilt längstens fünf Jahre.
Wer muss einen Nachweis führen?
Nachweispflichtig sind Erzeuger, Besitzer, Einsammler, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle. Bei nicht gefährlichen Abfällen gilt die Pflicht nur, wenn die Behörde sie anordnet. Private Haushalte sind ausgenommen. Erzeuger, bei denen nicht mehr als zwei Tonnen gefährlicher Abfälle im Jahr anfallen, sind vom Nachweisverfahren freigestellt, dokumentieren die Entsorgung aber über Annahmeerklärungen.
Nach der Übergabe belegt ein Begleitschein jede einzelne Entsorgung. Die Register zu diesen Vorgängen sind drei Jahre aufzubewahren.
Elektronisches Verfahren
Für gefährliche Abfälle läuft das Verfahren elektronisch (eANV). Erklärungen und Begleitscheine werden digital übermittelt und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Bei einer Störung des Kommunikationssystems gelten Ersatzregeln mit Papierbelegen.
So geht Kühl vor
Kühl ist Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG und stellt den Entsorgungsnachweis auf Wunsch bereit. Für gefährliche Abfälle finden Sie das Angebot unter Sonderabfälle & Gefahrgut.
Quellen
- Nachweisverordnung (NachwV), gesetze-im-internet.de
- Bundesumweltministerium: eANV, Elektronische Nachweisführung (Stand 22.02.2023)
- NachwV, Textstand 28.04.2022 (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz)
- Bundesumweltministerium: Verordnung zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen (Mai 2022)
