Stand: Oktober 2026
Abfallbeseitigung ist nach § 3 Absatz 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn dabei als Nebenfolge Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. In der fünfstufigen Abfallhierarchie des § 6 KrWG steht sie an letzter Stelle, nach Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und sonstiger Verwertung.
Rechtliche Grundlage
Nach § 7 Absatz 2 KrWG hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht verwertet werden, sind nach § 15 KrWG zur Beseitigung verpflichtet. Durch die Behandlung sollen Menge und Schädlichkeit der Abfälle vermindert werden. Die Beseitigung darf das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, etwa durch Gesundheitsgefährdung, Schäden an Gewässern oder Boden, Luftverunreinigungen oder Lärm. Anlage 1 zum KrWG führt die Beseitigungsverfahren in einer nicht abschließenden Liste auf.
Deponierung und Behandlung heute
Seit Juni 2005 dürfen unbehandelte Siedlungsabfälle nicht mehr abgelagert werden. Nicht verwertbare Reste müssen vorher behandelt werden, etwa in einer Müllverbrennungsanlage oder durch mechanisch-biologische Verfahren. Die Ablagerungsquote für Siedlungsabfälle sank von 27,1 % im Jahr 2000 auf 0,6 % im Jahr 2023 (Umweltbundesamt, 2023).
Richtig entsorgen
Beseitigt werden vor allem Abfälle, die sich nicht sinnvoll verwerten lassen, zum Beispiel stark schadstoffbelastete Stoffe. Der Abfallerzeuger bleibt für die richtige Einstufung verantwortlich, bei gefährlichen Abfällen kommt ein Entsorgungsnachweis hinzu. Kühl ist Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 KrWG, entsorgt Sonderabfälle und berät zu Entsorgungswegen, siehe Sonderabfälle & Gefahrgut.
