Abfallerzeuger im Sinne des § 3 Abs. 8 des KrWG ist jede natürliche oder juristische Person,

  1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder
  2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).

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