Die deutsche Nachweisverordnung, in der gültigen Fassung vom 20.10.2006 ist eine Ausführungsbestimmung zum Kreislaufwirtschaftsgesetz.

1.Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (Abfallerzeuger),

2.Einsammler oder Beförderer von Abfällen (Abfallbeförderer),

3.Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, welche Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsorgen (Abfallentsorger), sowie

4.Händler und Makler von Abfällen.

Diese Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen.

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