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Aktenvernichtung

Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schützt den Einzelnen davor, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird (§ 1 BDSG). Dies gilt von der Erfassung bis zur Vernichtung der Daten. Fast alle in Ihrem Unternehmen vorhandenen Daten und Dokumente beinhalten sensible und vertrauliche Informationen, diese sollten für Dritte niemals zugänglich sein.

DIE SCHUTZWÜRDIGKEIT VON ZU VERNICHTENDEN DATEN WIRD IN 3 SCHUTZKLASSEN EINGETEILT:

SCHUTZKLASSE 1:

Normaler Schutzbedarf → interne Daten, die für eine größere Gruppe von Personen zugänglich ist.

SCHUTZKLASSE 2:

Hoher Schutzbedarf → vertrauliche Daten, die nur einer kleinen Gruppe von Personen zugänglich ist.

SCHUTZKLASSE 3:

Sehr hoher Schutzbedarf → vertrauliche Daten, die nur einer kleinen, namentlich bekannten Gruppe von Personen zugänglich ist.

Basierend auf der Schutzwürdigkeit werden die Daten je nach zu erreichender Partikelgröße in einer von 7 Sicherheitsstufen vernichtet.

SICHERHEITSSTUFE 1:

für allgemeine Daten → Die Datenträger werden so vernichtet, dass die Wiederherstellung der Daten zwar ohne besondere Hilfsmittel und Fachkenntnisse möglich ist, jedoch nur mit einem erheblichen Zeitaufwand.

SICHERHEITSSTUFE 2:

für interne Daten → Die Datenträger werden so vernichtet, dass die Wiederherstellung der Daten nur mit Hilfsmitteln und erheblichem Zeitaufwand möglich ist.

SICHERHEITSSTUFE 3:

für vertrauliche Daten → Die Datenträger werden so vernichtet, dass die Wiederherstellung der Daten nur mit erheblichem Zeit- und Personalaufwand und erheblichem Einsatz von Hilfsmitteln möglich ist.

SICHERHEITSSTUFE 4:

für besonders sensible Daten → Die Datenträger werden so vernichtet, dass die Wiederherstellung der Daten nur mit außergewöhnlichem Zeit- und Personalaufwand und außergewöhnlichem Einsatz von Hilfsmitteln möglich ist.

SICHERHEITSSTUFE 5:

für geheime Daten → Die Datenträger werden so vernichtet, dass die Daten nur unter Einsatz von gewerbeunüblichen Einrichtungen bzw. mit Sonderkonstruktionen möglich ist.

SICHERHEITSSTUFE 6:

für geheime Daten mit außergewöhnlich hohem Schutzbedarf → Die Datenträger werden so vernichtet, dass die Wiederherstellung der Daten nach dem Stand der Technik unmöglich ist.

SICHERHEITSSTUFE 7:

für streng geheime Daten → Die Datenträger werden so vernichtet, dass die Wiederherstellung der Daten nach dem Stand der Technik und dem Stand der Wissenschaft unmöglich ist.